AGB-Berater 01052021

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln die Rechte und Pflichten zwischen Kunde und Lieferant bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden des Kunden, insbesondere im Bereich Projektmanagement und Betriebsführung. Nähere Informationen zu den vom Kunden erbrachten Dienstleistungen finden Sie unter: https://www.gqinterim.com. Die AGB sind integraler Bestandteil eines zwischen Kunde und Lieferant geschlossenen Dienstleistungsvertrages.

1.2 Kunde ist die Handelsgesellschaft GQsystems, s.r.o., Unternehmens-ID: 46 371 621, mit Sitz in Kasalova 581/27, 949 01 Nitra, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Nitra, Abteilung Sro, Einlagenummer 29893/N (nachfolgend „Kunde“ und/oder „GQS“ genannt).

1.3 Der Lieferant ist eine juristische oder natürliche Person – ein Unternehmer, der seine Dienste für den Kunden erbringt (nachfolgend „Lieferant“ genannt).

1.4 Das Handelsgesetzbuch ist das Gesetz Nr. 513 / 1991 Slg. Handelsgesetzbuch in seiner geänderten Fassung (im Folgenden als „Handelsgesetzbuch“ bezeichnet).

1.5 Kunde und Lieferant werden nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die vertragliche Beziehung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden basiert auf

a) die Bestellung des Kunden nebst Angebot und dessen Bestätigung durch den Lieferanten.

2.2 Gegenstand des Vertrages ist die Verpflichtung des Lieferanten zur Erbringung von Leistungen entsprechend den in der vom Lieferanten bestätigten Bestellung des Kunden aufgeführten Anforderungen und die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Preises.

2.3 Der Kunde kann die Bestellung per E-Mail oder telefonisch unter Angabe der aktuellen Kontaktdaten des Lieferanten aufgeben. Die Bestellung muss neben den Angaben des Kunden auch die Beschreibung und den Umfang der gewünschten Leistungen enthalten. Das Angebot ist in der Regel Bestandteil der Bestellung. Die Abgabe der Bestellung stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem Lieferanten dar.

2.4 Der Lieferant bestätigt die Bestellung schriftlich oder per E-Mail. Sobald die Bestellung vom Lieferanten bestätigt wurde, ist diese für den Lieferanten verbindlich und dem Lieferanten werden alle Zusagen und Verpflichtungen auferlegt. Ein verbindliches Angebot für die angeforderten Dienstleistungen ist Bestandteil der Auftragsbestätigung. In diesem Fall kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten zusammen mit dem Angebot zustande.

2.5 Mit der Bestätigung der Bestellung bestätigt der Lieferant, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat und mit deren Inhalt einverstanden ist. Die vereinbarten Bedingungen der Leistungserbringung können nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beider Vertragsparteien geändert werden.

3. Dienstleistungserbringung

3.1 Mit Abschluss des Vertrages verpflichtet sich der Lieferant zur Erbringung von Ingenieur- und Beratungsleistungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt) für GQS, indem er die Leistungen für einen in der Bestellung benannten Kunden der Firma GQS (nachfolgend „Kunde“ genannt) entsprechend den Bedürfnissen des Kunden und von GQS ausführt. Der Kunde zahlt dem Lieferanten für die erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung.

3.2 Der Lieferant erbringt die Dienstleistungen, deren Umfang in der bestätigten Bestellung angegeben ist. Die Dienstleistungen werden vom Lieferanten in den in der bestätigten Bestellung angegebenen Zeitabständen erbracht.

3.3 Der Lieferant erbringt die Dienstleistungen an einem im bestätigten Kaufauftrag angegebenen Ort.

3.4 GQS verpflichtet sich, für den Lieferanten geeignete Bedingungen zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen am Standort des Kunden zu schaffen, einschließlich einer professionellen Schulung über den Standort und die vom Lieferanten zu erbringenden Tätigkeiten.

3.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die Tätigkeiten persönlich, ordnungsgemäß, termingerecht und mit beruflicher Sorgfalt auszuführen, die ihm von GQS oder dem Kunden anvertrauten Ressourcen ordnungsgemäß zu verwalten, das Vermögen von GQS und des Kunden vor Beschädigung, Verlust, Zerstörung, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen und alle Handlungen zu unterlassen, die den Geschäftswert von GQS oder den Geschäftswert des Kunden schädigen könnten.

3.6 Der Lieferant ist ohne besondere schriftliche Genehmigung der GQS nicht berechtigt, im Namen der GQS Verträge abzuschließen und Zahlungen entgegenzunehmen.

3.7 Bei der Erbringung der Dienstleistungen wird der Lieferant:

a) telefonisch erreichbar sein, wenn eine sofortige Beratung erforderlich ist;

b) mindestens einmal wöchentlich einen Bericht über die allgemeine Situation mit dem Kunden vorlegen. Die Angabe des zeitlichen Umfangs der Erbringung der Dienstleistungen gilt nicht als Bericht über die allgemeine Situation mit dem Kunden;

c) GQS über den zeitlichen Umfang der Leistungserbringung bis zum 1. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Leistungen erbracht wurden, in einer vom Kunden bestimmten Weise zu informieren.

3.8 Der Lieferant haftet für Schäden in dem Umfang, der sich aus den slowakischen Rechtsvorschriften ergibt. Der Lieferant haftet auch für Schäden, die er durch Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten gemäß den Sicherheitsanweisungen an den Arbeitsplätzen des Kunden verursacht hat. Der Lieferant erklärt, dass er mit diesen Vorschriften und Anweisungen bei der Bestätigung der Bestellung vertraut ist.

3.9 Der Lieferant erklärt, eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe zu unterhalten, die der Art der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entspricht.

4. Zahlungsbedingungen, Sanktionen

4.1 Die Vergütung für die Erbringung der Dienstleistungen ist im Angebot festgelegt, das Bestandteil der Bestellung ist.

4.2 Der Lieferant stellt GQS für jeden Monat der Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen eine Rechnung aus. Alle vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Ausstellung zahlbar. GQS behält sich das Recht vor, die Rechnung später zu bezahlen, abhängig von der ordnungsgemäßen Bereitstellung der Informationen über den Umfang der Erbringung der Dienstleistungen durch den Lieferanten. Der Grund hierfür ist eine mögliche Unmöglichkeit, die Vergütung ordnungsgemäß zu berechnen (wenn der Lieferant seiner Verpflichtung nicht nachkommt, GQS bis zum 1. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dienstleistungen erbracht wurden, über den zeitlichen Umfang der Erbringung der Dienstleistungen zu informieren).

4.3 Kann der Lieferant die Leistungen aus irgendeinem Grund nicht innerhalb des im bestätigten Kaufauftrag vereinbarten Zeitrahmens erbringen, wird die Vergütung aliquot berechnet. Der Zeitrahmen für die Erbringung der Leistungen umfasst nur die Zeit, in der der Lieferant die Leistungen tatsächlich erbracht hat.

4.4 Die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen durch den Lieferanten wird in der bestätigten Bestellung festgelegt.

4.5 Im Falle einer wesentlichen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag oder den AGB seitens des Lieferanten hat GQS Anspruch auf Ersatz der Kosten, die GQS im Zusammenhang mit der Verletzung der Pflichten des Lieferanten entstanden sind, namentlich im Zusammenhang mit der Ersetzung des Lieferanten durch den Auftraggeber. Bei diesen Kosten handelt es sich insbesondere um Schulungskosten des neuen Lieferanten oder vom Auftraggeber verhängte Sanktionen aufgrund der Beendigung der Leistungserbringung durch den Lieferanten, die von GQS zu tragen sind.

4.6 Im Falle einer wesentlichen Verletzung der Verpflichtungen des Lieferanten ist GQS berechtigt, für jeden einzelnen wesentlichen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe der durchschnittlichen Vergütung des Vertrags zu verlangen, die auf Grundlage früherer Rechnungen des Lieferanten an GQS berechnet wird (mindestens jedoch in Höhe der Höhe, die so berechnet wird, als ob die Leistungen 8 Stunden pro Tag erbracht würden). GQS kann die Vertragsstrafe auch dann verlangen, wenn ein Schaden durch einen Verstoß gegen Artikel 10.4 der AGB entstanden ist oder im Falle eines vorsätzlichen Verhaltens des Lieferanten gegenüber GQS oder dem Kunden. Der Schadensersatzanspruch von GQS bleibt hiervon unberührt.

5. Urheberrecht

5.1 Wenn der Lieferant im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen des Vertrags ein Werk gemäß Gesetz Nr. 618/2003 Slg. Urheberrechtsgesetz erstellt, sei es als Autor oder Mitautor, ist GQS ursprünglicher Inhaber der Rechte für die Nutzung des Werks gemäß diesen AGB und dem Vertrag. Auf der Grundlage einer exklusiven Lizenz ist GQS berechtigt, sämtliche Eigentumsrechte an dem Werk im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuüben und diese Rechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.

5.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Vergütung des Lieferanten für die Erstellung und Nutzung des Werkes nach Maßgabe dieses Artikels der AGB in der Vergütung aus dem Vertrag enthalten ist. Sämtliche Ansprüche des Lieferanten im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes und dessen Nutzung durch GQS sind damit abgegolten.

6. Schutz personenbezogener Daten

6.1 Personenbezogene Daten des Lieferanten oder anderer betroffener Personen werden gemäß den Bedingungen des Kunden zum Schutz personenbezogener Daten verarbeitet, die auf der Website des Kunden im Abschnitt zum Schutz personenbezogener Daten verfügbar sind.

7. Vertraulichkeit und vertrauliche Informationen

7.1 Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass alle Tatsachen, Informationen und Daten, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen für GQS und/oder den Kunden oder in Verbindung mit dem Kunden bereitgestellt oder empfangen werden, als vertraulich gelten, unabhängig davon, auf welche Weise sie bereitgestellt wurden (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt). Für die Zwecke des Vertrags und der GQS sind die Vertraulichen Informationen insbesondere die folgenden
– alle Fakten, Informationen, Hintergrundpapiere, Dokumente oder alle geschäftlichen, finanziellen, betrieblichen oder sonstigen Daten, Dokumente, Materialien oder Informationen, die von der GQS und/oder dem Auftraggeber in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt wurden und die weder öffentlich zugänglich noch öffentlich bekannt sind oder von der GQS oder dem Auftraggeber offengelegt wurden;
– alle geschäftlichen, produktionstechnischen, betrieblichen oder technischen Informationen, Präsentationen, Pläne, Entwürfe, Verfahren, Logos, Namen, visuellen Markendesigns, Know-hows, Forschungen, Daten, Computerprogramme, Software oder Dokumentationen in jeglicher Form, sei es in greifbarer oder mündlicher Form, Geschäftsmethoden, die weder öffentlich zugänglich noch öffentlich bekannt sind noch von GQS oder dem Auftraggeber offengelegt wurden;
– Informationen über die Umstände des Kunden, seine Produkte, Kunden, Auftragnehmer, Verfahren und Kapazitäten.

7.2 Die Vertragsparteien werden die Vertraulichen Informationen vertraulich behandeln, sie vor Offenlegung, Missbrauch, Vernichtung, Verlust und Diebstahl schützen und verpflichten sich, zu diesem Zweck angemessene technische und sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant erkennt an, dass die Vertraulichen Informationen den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses gemäß §§ 17 ff. Handelsgesetzbuch haben.

7.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen gilt auch nach Beendigung des Vertrages uneingeschränkt, ebenso wie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien einschließlich Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen.

7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die in den AGB und dem Vertrag genannten vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GQS oder des Kunden keine vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben und die vertraulichen Informationen nicht für seine eigenen Bedürfnisse und persönlichen Ziele zu verwenden. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne die schriftliche Zustimmung von GQS Informationen über den Erfüllungsort der Dienstleistungen und den Kunden an Dritte weiterzugeben.

7.5 Die Offenlegung der vertraulichen Informationen gemäß diesem Artikel der AGB gegenüber Dritten kann einen wesentlichen Verstoß gegen die AGB und den Vertrag darstellen, der die Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.6 Bei einem Verstoß des Lieferanten gegen eine Bestimmung dieses Artikels der AGB, insbesondere aber nicht beschränkt auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen, zahlt der Lieferant an GQS eine vertragliche Geldstrafe in Höhe von 10.000 EUR (in Worten: zehntausend Euro) für jeden einzelnen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß diesem Artikel der AGB.

7.7 Fordert GQS den Lieferanten gemäß Art. VII (7.6) der AGB schriftlich zur Zahlung der Vertragsstrafe auf, wird der Lieferant die Vertragsstrafe gemäß den in der Zahlungsaufforderung enthaltenen Anweisungen vollständig und fristgerecht an GQS bezahlen. Der Anspruch von GQS auf Schadensersatz in Höhe des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Betrags bleibt von der Zahlung unberührt.

7.8 Der Lieferant stimmt zu und erkennt an, dass GQS, wenn GQS dem Lieferanten ein E-Mail-Konto ausschließlich zur beruflichen Nutzung zur Verfügung stellt, jederzeit auf dieses E-Mail-Konto zugreifen kann. Der Lieferant wird GQS diesen Zugriff jederzeit ermöglichen. Der Lieferant stimmt außerdem der Überwachung der E-Mails in diesem E-Mail-Konto zu.

8. Zustellung der Bekanntmachungen

8.1 Sämtliche Dokumente sind dem Kunden unter den in den AGB angegebenen Kontaktdaten und die Dokumente des Lieferanten an die in der bestätigten Bestellung angegebene Adresse zuzustellen (sofern der anderen Vertragspartei nicht schriftlich/elektronisch eine andere Adresse mitgeteilt wird). Verweigert die andere Vertragspartei die Abholung der Sendung oder holt sie diese nicht innerhalb der Abholfrist ab, gilt als Tag der Sendungszustellung der Tag der Verweigerung bzw. der letzte Tag der Abholfrist. Als Tag der Sendungszustellung gilt auch der Tag, an dem die Sendung aufgrund der Abwesenheit des Empfängers unter der angegebenen Adresse als nicht zugestellt an den Empfänger zurückgesandt wird, obwohl die Adresse korrekt und den AGB entsprechend war.

8.2 Bei elektronischer Zustellung werden Mitteilungen an die für die gegenseitige elektronische Kommunikation verwendeten E-Mail-Adressen (nämlich die in der bestätigten Bestellung angegebenen Adressen) zugestellt. In diesem Fall gilt die Mitteilung an dem Tag als zugestellt, an dem sie nachweislich abgesendet wurde.

9. Verpflichtung zum Wettbewerbsverbot

9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, keine Aktivitäten zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter, einschließlich Partnerunternehmen, Unternehmen, die mit ihm vermögensmäßig oder personell verbunden sind, anderweitig verbundener Unternehmen oder natürlicher Personen durchzuführen, die in Konkurrenz zu den Zielen der Aktivitäten von GQS stehen könnten, sowie

9.2 Der Lieferant darf ohne die Zustimmung von GQS weder selbst noch durch Dritte, einschließlich Partnerunternehmen, vermögens- oder personell verbundener Unternehmen, anderweitig verbundener Unternehmen oder natürlicher Personen, direkt mit dem Kunden Verträge oder Geschäfte abschließen, dem Kunden Geschäftsabschlüsse mit anderen Personen vermitteln, sich in irgendeiner Weise an dessen Geschäftstätigkeiten beteiligen, sich vom Kunden anstellen lassen oder den Kunden die Anstellung anderer Personen für den Lieferanten vermitteln lassen.

9.3 Die Beschränkungen gemäß diesem Artikel der AGB gelten auch für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsende. Bei einem Verstoß des Lieferanten gegen das Wettbewerbsverbot gemäß diesem Artikel zahlt der Lieferant an GQS eine Vertragsstrafe in Höhe der durchschnittlichen Vergütung gemäß Vertrag, die auf Grundlage früherer vom Lieferanten an GQS ausgestellter Rechnungen berechnet wurde (mindestens jedoch in der Höhe, die so berechnet wird, als ob die Dienstleistungen 8 Stunden pro Tag erbracht würden).

10. Laufzeit und Beendigung des Vertrags

10.1 Der Vertrag zwischen den Vertragsparteien wird für den in der bestätigten Bestellung angegebenen Zeitraum geschlossen.

10.2 Der Vertrag kann gekündigt werden:

a) im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien,

b) durch Rücktritt der GQS im Falle einer wesentlichen Verletzung des Vertrages oder der AGB durch den Auftragnehmer oder im Falle der Erklärung des Auftragnehmers, dass er die Leistungen nicht erbringen wird,

c) durch Rücktritt des Auftragnehmers im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung durch die GQS,

d) bei Unfähigkeit des Lieferanten, die Leistung entsprechend der Erklärung des Kunden zu erbringen – in diesem Fall endet der Vertrag automatisch, wenn der Kunde die vom Lieferanten erbrachten Leistungen aus irgendeinem Grund ablehnt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Lieferant keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung mit Ausnahme der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.

10.3 Als wesentliche Verletzung der AGB und des Vertrages seitens des Lieferanten gelten insbesondere die Nichtbefolgung einer Weisung des Auftraggebers oder von GQS in Bezug auf die ordnungsgemäße und termingerechte Erbringung der Leistungen, die Nichteinhaltung von Fristen des Auftraggebers oder von GQS, die Nichtbefolgung von Weisungen des Auftraggebers oder von GQS, die Verletzung der Informationspflicht gegenüber GQS über die erbrachten Leistungen, die Unterlassung der Information über den zeitlichen Umfang der Leistungserbringung im jeweiligen Monat bis zum 1. Tag des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Monats, sowie die vorsätzliche Verletzung von Vorschriften des Auftraggebers, insbesondere Sicherheitsvorschriften.

10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um drohenden Schaden für GQS abzuwenden, der dadurch entsteht, dass die Dienstleistungen für den Auftraggeber aus irgendeinem Grund nicht erbracht werden.

10.5 Sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrags sind gemäß 8.1 der AGB zuzustellen. Die Kündigung des Vertrags berührt nicht die gegenseitige Beilegung von Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der Erfüllung des Vertrags vor seiner Kündigung ergeben.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die AGB sind Bestandteil des zwischen Kunde und Lieferant gemäß Art. II der AGB geschlossenen Vertrages. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages im Widerspruch zu den AGB stehen, so haben die vertraglichen Bestimmungen Vorrang.

11.2 Das AGB und die sich daraus ergebenden Beziehungen unterliegen dem Recht der Slowakischen Republik, und zwar dem Gesetz Nr. 513/1991 des Handelsgesetzbuchs in seiner geänderten Fassung.

11.3 Der Kunde behält sich das Recht vor, die AGB einseitig zu ändern. Im Falle einer Änderung der AGB unterliegt das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Lieferanten der zum Zeitpunkt der Bestätigung der jeweiligen Bestellung durch den Lieferanten gültigen Fassung der Verkaufsbedingungen.

11.4 Alle Streitigkeiten, die zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aufgrund von Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der AGB entstehen, werden von den zuständigen Gerichten der Slowakischen Republik vor Ort entschieden.

11.5 Sollte eine Bestimmung der AGB ungültig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit und Wirkung der übrigen Bestimmungen der AGB davon nicht berührt.

11.6 Der Lieferant erklärt, dass seine Entscheidung, an die AGB gebunden zu sein, Ausdruck seines freien und ernsthaften Willens ist, dass seine Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt ist, dass sein Wille nicht unter nachteiligen Bedingungen oder in Not geäußert wird und dass er die AGB gelesen und deren Inhalt und Wortlaut verstanden hat.

Der AGB tritt am 1.5.2021 in Kraft.