AGB-Berater 01022024
Allgemeine Verkaufsbedingungen der GQsystems, a.s.
I. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rechte und Pflichten zwischen einem Kunden und einem Lieferanten bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden des Kunden, namentlich im Bereich des Projektmanagements und der Betriebsführung. Weitere Informationen zu den vom Kunden erbrachten Leistungen finden Sie unter: https://gqinterim.com/. Die AVB sind Bestandteil eines zwischen dem Kunden und dem Anbieter abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages.
1.2 Der Kunde ist die Handelsgesellschaft GQsystems, a.s., Business ID: 46 371 621, mit Sitz in Kasalova 581/27, 949 01 Nitra, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Nitra, Abteilung Sa, Einlage Nr. 10647/N (im Folgenden „Auftraggeber“ und/oder „GQS“ genannt).
1.3 Der Lieferant ist eine juristische oder natürliche Person – ein Unternehmer, der seine Dienstleistungen für den Kunden erbringt (im Folgenden „Lieferant“ genannt).
1.4 Das Handelsgesetzbuch ist das Gesetz Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch in seiner geänderten Fassung (im Folgenden als „Handelsgesetzbuch“ bezeichnet).
1.5 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet.
II. Vertragsabschluss
2.1 Die vertragliche Beziehung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer beruht auf a) der Bestellung des Abnehmers zusammen mit einem Angebot und dessen Bestätigung durch den Lieferanten.
2.2 Vertragsgegenstand ist die Verpflichtung des Lieferanten zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß den in der vom Lieferanten bestätigten Bestellung des Kunden genannten Anforderungen und die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Preises.
2.3 Der Kunde kann die Bestellung per E-Mail oder telefonisch unter Verwendung der aktuellen Kontaktdaten des Lieferanten aufgeben. Die Bestellung sollte neben den Angaben des Kunden auch die Beschreibung und den Umfang der gewünschten Dienstleistungen enthalten. Der Kostenvoranschlag ist in der Regel ein Bestandteil der Bestellung. Die Übermittlung der Bestellung gilt nicht als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem Lieferanten.
2.4 Der Lieferant bestätigt die Bestellung schriftlich oder per E-Mail. Sobald die Bestellung vom Lieferanten bestätigt wird, ist diese Bestellung für den Lieferanten verbindlich und alle Zusagen und Verpflichtungen werden dem Lieferanten auferlegt. Ein verbindliches Angebot für die angeforderten Leistungen ist Bestandteil der Auftragsbestätigung. In diesem Fall kommt der Vertrag mit der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten zusammen mit dem Angebot zustande.
2.5 Mit der Bestätigung der Bestellung bestätigt der Lieferant, sich mit den AGB vertraut gemacht zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein. Die vereinbarten Bedingungen der Leistungserbringung können nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der beiden Vertragsparteien geändert werden.
III. Erbringung von Dienstleistungen
3.1 Mit dem Abschluss des Vertrages verpflichtet sich der Lieferant zur Erbringung von Ingenieur- und Beratungsleistungen (nachfolgend „Leistungen“) für die GQS, indem er die Leistungen für einen in der Bestellung genannten Auftraggeber der Firma GQS (nachfolgend „Auftraggeber“) nach den Bedürfnissen des Auftraggebers und der GQS erbringt. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen.
3.2 Der Lieferant wird die Leistungen erbringen, deren Umfang in der bestätigten Bestellung angegeben ist. Die Leistungen werden vom Lieferanten in den in der bestätigten Bestellung angegebenen Zeitabständen erbracht.
3.3 Der Lieferant wird die Leistungen an dem in der Auftragsbestätigung genannten Ort erbringen. 3.4 Die GQS verpflichtet sich, am Standort des Auftraggebers geeignete Bedingungen für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen für den Lieferanten zu schaffen, einschließlich einer professionellen Schulung über den Standort und die vom Lieferanten zu verrichtenden Tätigkeiten.
3.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Tätigkeiten persönlich, ordnungsgemäß, rechtzeitig und mit professioneller Sorgfalt auszuführen, die ihm von der GQS oder vom Auftraggeber anvertrauten Mittel ordnungsgemäß zu verwalten, die Vermögenswerte der GQS und des Auftraggebers vor Beschädigung, Verlust, Zerstörung, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen der GQS oder dem Ansehen des Auftraggebers schaden könnte.
3.6 Der Lieferant ist ohne besondere schriftliche Genehmigung der GQS nicht berechtigt, im Namen der GQS Verträge abzuschließen und Zahlungen entgegenzunehmen.
3.7 Bei der Erbringung der Dienstleistungen wird der Lieferant:
a) telefonisch erreichbar sein, wenn eine sofortige Beratung erforderlich ist;
b) mindestens einmal wöchentlich einen Bericht über die Gesamtsituation mit dem Kunden vorlegen. Das Ausfüllen des zeitlichen Umfangs der Leistungserbringung gilt nicht als Bericht über die Gesamtsituation mit dem Auftraggeber;
c) die GQS bis zum 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dienstleistungen erbracht wurden, in einer vom Auftraggeber festgelegten Weise über den zeitlichen Umfang der Erbringung der Dienstleistungen zu informieren.
3.8 Der Lieferant haftet für Schäden in dem Umfang, der sich aus den slowakischen Rechtsvorschriften ergibt. Der Lieferant haftet auch für den Schaden, den er durch Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten aus den Sicherheitsvorschriften an den Arbeitsplätzen des Auftraggebers verursacht hat. Der Lieferant erklärt, dass er mit diesen Vorschriften und Anweisungen bei der Bestätigung der Bestellung bekannt gemacht wurde.
3.9 Der Lieferant erklärt, eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe zu unterhalten, die der Art der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entspricht.
IV. Zahlungsbedingungen, Sanktionen
4.1 Die Vergütung für die Erbringung der Dienstleistungen ist im Angebot festgelegt, das Bestandteil der Bestellung ist.
4.2 Der Lieferant stellt der GQS für jeden Monat der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen eine Rechnung aus. Alle vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Ausstellung zahlbar. Die GQS behält sich das Recht vor, die Rechnung in Abhängigkeit von der ordnungsgemäßen Erteilung der Informationen über den Umfang der Dienstleistungen durch den Lieferanten später zu begleichen, da eine ordnungsgemäße Berechnung der Vergütung möglicherweise nicht möglich ist (wenn der Lieferant seiner Verpflichtung, die GQS über den zeitlichen Umfang der Dienstleistungen zu informieren, nicht bis zum 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dienstleistungen erbracht wurden, nachkommt).
4.3 Kann der Lieferant die Leistungen aus irgendeinem Grund nicht innerhalb des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitrahmens erbringen, so wird die Vergütung aliquot berechnet. Der Zeitrahmen für die Erbringung der Leistungen umfasst nur die Zeit, in der der Lieferant die Leistungen tatsächlich erbracht hat.
4.4 Die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen durch den Lieferanten wird in der bestätigten Bestellung festgelegt.
4.5 Im Falle einer wesentlichen Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag oder der AVB durch den Auftragnehmer hat die GQS Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der GQS im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtungen des Auftragnehmers entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ersetzung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Bei diesen Kosten handelt es sich vor allem um die Kosten für die Schulung des neuen Lieferanten oder um Sanktionen, die der Auftraggeber wegen der Beendigung der Leistungserbringung durch den Lieferanten verhängt und die GQS zu tragen hat.
4.6 Bei erheblicher Verletzung der Pflichten des Auftragnehmers hat die GQS für jede einzelne erhebliche Verletzung Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe der durchschnittlichen vertraglichen Vergütung, die sich aus den bisherigen Rechnungen des Auftragnehmers an die GQS errechnet (mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn die Leistungen 8 Stunden pro Tag erbracht werden). Die GQS kann die Vertragsstrafe auch dann geltend machen, wenn ein Schaden aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 10.4 der AVB oder bei vorsätzlichem Verhalten des Auftragnehmers gegenüber der GQS oder dem Auftraggeber entsteht. Der Anspruch der GQS auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.
V. Urheberrecht
5.1 Schafft der Lieferant ein Werk im Sinne des Gesetzes Nr. 618/2003 Slg. 5.1 Schafft der Lieferant im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Gesetzes Nr. 618/2003 Slg. als Urheber oder Miturheber, so ist GQS originärer Inhaber der Rechte zur Nutzung des Werkes nach diesen AGB und dem Vertrag. Aufgrund einer ausschließlichen Lizenz ist GQS berechtigt, alle Eigentumsrechte an dem Werk im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auszuüben und diese Rechte ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
5.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Vergütung des Auftragnehmers für die Erstellung und Nutzung des Werkes gemäß diesem Artikel der AGB in der vertraglichen Vergütung enthalten ist. Damit sind alle Ansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes und dessen Nutzung durch GQS abgegolten.
VI. Schutz personenbezogener Daten
6.1 Personenbezogene Daten des Lieferanten oder anderer betroffener Personen sind gemäß den Datenschutzbedingungen des Auftraggebers zu verarbeiten, die auf der Website des Auftraggebers im Abschnitt zum Schutz personenbezogener Daten verfügbar sind.
VII. Vertraulichkeit und vertrauliche Informationen
7.1 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle Tatsachen, Informationen und Daten, die sie bei der Erbringung der Leistungen für die GQS und/oder den Auftraggeber oder in irgendeiner Verbindung mit dem Auftraggeber erhalten oder zur Verfügung stellen, als vertraulich gelten, unabhängig von der Art und Weise, in der sie zur Verfügung gestellt werden (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt). Für die Zwecke des Vertrages und der GQS sind die vertraulichen Informationen insbesondere die folgenden:
– alle Fakten, Informationen, Hintergrundpapiere, Dokumente oder alle geschäftlichen, finanziellen, betrieblichen oder sonstigen Daten, Dokumente, Materialien oder Informationen, die von der GQS und/oder dem Auftraggeber in irgendeiner Form zur Verfügung gestellt wurden und die weder öffentlich zugänglich noch öffentlich bekannt sind oder von der GQS oder dem Auftraggeber offengelegt wurden;
– alle geschäftlichen, produktionstechnischen, betrieblichen oder technischen Informationen, Präsentationen, Pläne, Entwürfe, Verfahren, Logos, Namen, visuellen Markendesigns, Know-hows, Forschungen, Daten, Computerprogramme, Software oder Dokumentationen in jeglicher Form, sei es in greifbarer oder mündlicher Form, Geschäftsmethoden, die weder öffentlich zugänglich noch öffentlich bekannt sind noch von GQS oder dem Auftraggeber offengelegt wurden;
– Informationen über die Umstände des Kunden, seine Produkte, Kunden, Auftragnehmer, Verfahren und Kapazitäten.
7.2 Die Vertragsparteien werden die vertraulichen Informationen vertraulich behandeln, sie vor Offenlegung, missbräuchlicher Verwendung, Zerstörung, Verlust und Diebstahl schützen und verpflichten sich, zu diesem Zweck angemessene technische und sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant erkennt an, dass die vertraulichen Informationen den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 17 ff. des Handelsgesetzbuches haben.
7.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen gilt auch nach Beendigung des Vertrages uneingeschränkt, ebenso wie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien einschließlich Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen.
7.4 Der Lieferant verpflichtet sich, die in der AGB und im Vertrag genannten vertraulichen Informationen geheim zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GQS oder des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben und die vertraulichen Informationen nicht für eigene Bedürfnisse und persönliche Ziele zu verwenden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Informationen über den Ort der Leistungserbringung und den Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung der GQS an Dritte weiterzugeben.
7.5 Die Offenlegung der vertraulichen Informationen gemäß diesem Artikel der AGB gegenüber Dritten kann einen wesentlichen Verstoß gegen die AGB und den Vertrag darstellen, der die Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.6 Verstößt der Lieferant gegen eine Bestimmung dieses Artikels der AVB, insbesondere, aber nicht ausschließlich, gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen, zahlt der Lieferant an GQS eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000 (in Worten: zehntausend Euro) für jeden einzelnen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß diesem Artikel der AVB.
7.7 Fordert die GQS den Lieferanten schriftlich zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß Art. VII Ziffer 7.6 der AGB auf, so wird der Auftragnehmer die Vertragsstrafe in voller Höhe und fristgerecht nach den in der Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe erteilten Weisungen an die GQS zahlen. Der Anspruch der GQS auf Schadensersatz in Höhe des die Vertragsstrafe übersteigenden Betrages bleibt von der Zahlung unberührt.
7.8 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass die GQS, sofern sie dem Auftragnehmer ein E-Mail-Konto zur ausschließlich beruflichen Nutzung zur Verfügung stellt, jederzeit auf dieses E-Mail-Konto zugreifen kann. Der Auftragnehmer wird der GQS diesen Zugriff jederzeit ermöglichen. Der Lieferant ist auch mit der Überwachung der E-Mails in diesem E-Mail-Konto einverstanden.
VIII. Zustellung der Bekanntmachungen
8.1 Alle Dokumente sind an den Auftraggeber unter den in der AGB angegebenen Kontaktdaten und die Dokumente für den Lieferanten an die in der bestätigten Bestellung angegebene Adresse zu liefern (es sei denn, der anderen Vertragspartei wird schriftlich/elektronisch eine andere Adresse mitgeteilt). Verweigert die andere Vertragspartei die Abholung der Sendung oder holt sie diese nicht innerhalb der Abholfrist ab, so gilt der Tag der Verweigerung oder der letzte Tag der Abholfrist als Tag der Ablieferung der Sendung. Als Tag der Ablieferung der Sendung gilt auch der Tag, an dem die Sendung wegen Abwesenheit des Empfängers an der angegebenen Adresse als unzustellbar an den Empfänger zurückgesandt wird, obwohl die Adresse korrekt und dem AGB entsprechend war.
8.2 Bei elektronischer Zustellung werden die Mitteilungen an die in der gegenseitigen elektronischen Kommunikation verwendeten E-Mail-Adressen zugestellt (d.h. an die in der bestätigten Bestellung angegebenen Adressen). In diesem Fall gilt die Mitteilung als an dem Tag zugestellt, an dem sie nachweislich abgesendet wurde.
IX. Wettbewerbsverbote
9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, es zu unterlassen, zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter, einschließlich Partnerunternehmen, vermögensmäßig oder personell verbundener Unternehmen, sonstiger verbundener Unternehmen oder natürlicher Personen, Tätigkeiten auszuüben, die gegenüber dem Gegenstand der Tätigkeit der GQS konkurrierend sein können, sowie anderen Personen Geschäfte der GQS zu vermitteln.
9.2 Der Lieferant darf ohne Zustimmung der GQS weder selbst noch durch Dritte, einschließlich Partnerunternehmen, vermögensmäßig oder personell verbundener Unternehmen, sonstiger verbundener Unternehmen oder natürlicher Personen, Verträge und Geschäfte direkt mit dem Auftraggeber abschließen, Geschäfte für den Auftraggeber mit anderen Personen vermitteln, in irgendeiner Weise an dessen geschäftlichen Aktivitäten teilnehmen, sich vom Auftraggeber anstellen lassen oder den Auftraggeber andere Personen für den Lieferanten anstellen lassen.
9.3 Das Wettbewerbsverbot nach diesem Artikel der AGB gilt auch für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages. Verstößt der Lieferant gegen das Wettbewerbsverbot gemäß diesem Artikel, zahlt er an GQS eine Vertragsstrafe in Höhe der durchschnittlichen vertraglichen Vergütung, die auf der Grundlage der bisherigen Rechnungen des Lieferanten an GQS berechnet wird (mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der so berechnet wird, als ob die Dienstleistungen 8 Stunden pro Tag erbracht würden), gemäß dem Vertrag.
X. Laufzeit und Beendigung des Vertrags
10.1 Der Vertrag zwischen den Vertragsparteien wird für den in der bestätigten Bestellung angegebenen Zeitraum geschlossen.
10.2 Der Vertrag kann gekündigt werden:
a) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien,
b) durch Rücktritt der GQS im Falle einer wesentlichen Verletzung des Vertrages oder der AGB durch den Auftragnehmer oder im Falle der Erklärung des Auftragnehmers, dass er die Leistungen nicht erbringen wird,
c) durch Rücktritt des Auftragnehmers im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung durch die GQS,
d) bei Leistungsunfähigkeit des Auftragnehmers aufgrund der Erklärung des Auftraggebers – in diesem Fall wird der Vertrag automatisch beendet, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen aus irgendeinem Grund ablehnt. Von diesem Zeitpunkt an hat der Auftragnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung mit Ausnahme der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.
10. 3 Eine wesentliche Verletzung der AGB und des Vertrages seitens des Auftragnehmers ist namentlich die Nichtbeachtung einer Weisung des Auftraggebers oder der GQS zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erbringung der Leistungen, die Nichteinhaltung der vom Auftraggeber oder der GQS gesetzten Termine, die Nichtbeachtung von Weisungen des Auftraggebers oder der GQS, Verletzung der Informationspflicht gegenüber der GQS über die erbrachten Leistungen, fehlende Information über den zeitlichen Umfang der Leistungserbringung im jeweiligen Monat bis zum 1. des Folgemonats der Leistungserbringung, vorsätzliche Verletzung von Vorschriften des Auftraggebers, insbesondere von Sicherheitsvorschriften.
10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um drohenden Schaden für GQS abzuwenden, der dadurch entsteht, dass die Dienstleistungen für den Auftraggeber aus irgendeinem Grund nicht erbracht werden.
10.5 Alle Dokumente, die sich auf die Beendigung des Vertrags beziehen, sind gemäß 8.1 der AGB zuzustellen. Die Beendigung des Vertrages berührt nicht die gegenseitige Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der Erfüllung des Vertrages vor dessen Beendigung ergeben.
XI. Schlussbestimmungen
11.1 Die AGB sind Bestandteil des zwischen dem Besteller und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages gemäß Art. II der AGB. Sollte eine der Vertragsbestimmungen im Widerspruch zu den AGB stehen, hat die Vertragsbestimmung Vorrang.
11.2 Das AGB und die sich daraus ergebenden Beziehungen unterliegen dem Recht der Slowakischen Republik, insbesondere dem Gesetz Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch in seiner geänderten Fassung.
11.3 Der Besteller behält sich das Recht vor, die AGB einseitig zu ändern. Werden die AGB geändert, so gilt für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Lieferanten die zum Zeitpunkt der Bestätigung der jeweiligen Bestellung durch den Lieferanten gültige Fassung der Verkaufsbedingungen.
11.4 Alle Streitigkeiten, die zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aufgrund von Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der AGB entstehen, werden von den zuständigen Gerichten der Slowakischen Republik vor Ort entschieden.
11.5 Sollte eine Bestimmung der AGB ungültig oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit und Wirkung der übrigen Bestimmungen der AGB davon nicht berührt.
11.6 Der Lieferant erklärt, dass seine Entscheidung, an die AGB gebunden zu sein, Ausdruck seines freien und ernsthaften Willens ist, dass seine Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt ist, dass sein Wille nicht unter nachteiligen Bedingungen oder in Not geäußert wird und dass er die AGB gelesen und deren Inhalt und Wortlaut verstanden hat.
Der AGB tritt am 1.2.2024 in Kraft.